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Auf dieser Seite finden Sie diverse Hintergrundinformationen und Hinweise rund um die Wahlen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Grossrats- und Regierungsratswahlen, die nach verschiedenen Systemen durchgeführt werden (Proporz bzw. Majorz).
Wir haben auf einer separaten Seite auch diverse Statistiken, Grafiken und weitere Angaben vergangener Wahlen zusammengestellt. Für konkrete Fragen können Sie uns gerne kontaktieren. Soweit Gesetzestexte erwähnt sind, können Sie diese jederzeit integral in der Online-Gesetzessammlung des Kantons Bern nachschlagen.
Hinweis: Diese Angaben betreffen ausschliesslich die Grossratswahl und die Wahl in den Bernjurassischen Rat (Proporzwahl).
Von der Gemeinde erhalten Sie die amtliche Sammlung der vorgedruckten Wahlzettel (Parteilisten) sowie den leeren Wahlzettel. Für die Ausübung Ihres Wahlrechts machen wir Sie auf folgende Punkte aufmerksam:
1 | Es darf nur ein Wahlzettel verwendet werden. |
2 | Der vorgedruckte Wahlzettel kann unverändert abgegeben werden; die Partei erhält soviele Stimmen als Namen (Kandidatenstimmen) und leere Linien (Zusatzstimmen) auf dem Wahlzettel aufgeführt sind. |
3 | Der vorgedruckte Wahlzettel kann wie folgt geändert werden: a) Streichen von Kandidatennamen; die leeren Linien zählen als Zusatzstimmen für die betreffende Partei. b) Kumulieren: ein Kandidatenname wird ein zweites Mal geschrieben; diese Kandidatin/dieser Kandidat erhält somit zwei Stimmen. Gänsefüsschen ("), "dito" und Ähnliches sind ungültig. c) Panaschieren: Kandidatennamen anderer Wahlzettel werden ein- oder zweimal auf den ausgewählten vorgedruckten Wahlzettel geschrieben. Die entsprechende Partei erhält dadurch weniger Parteistimmen. |
4 | Wer den leeren Wahlzettel benützt, muss mindestens einen Kandidatennamen einsetzen. Es können Kandidatennamen, die auf einem der vorgedruckten Wahlzettel aufgeführt sind, ein- oder zweimal eingesetzt werden. Wird der leere Wahlzettel oben mit einer Parteibezeichnung und/oder einer Listennummer versehen, so zählen die leeren (übrigen) Linien für die bezeichnete Partei als Zusatzstimmen. |
5 | Gültig sind nur Namen, welche auf einem der vorgedruckten Wahlzettel aufgeführt sind. |
6 | Sie erleichtern dem Wahlausschuss die Arbeit, wenn Sie beim Ausfüllen oder Abändern der Wahlzettel auch die Kandidatennummern angeben. |
7 | Die Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden. |
8 | Auf dem Wahlzettel dürfen nur soviele Namen stehen, als im Wahlkreis Mitglieder des Grossen Rates zu wählen sind (Anzahl Linien auf dem Wahlzettel). Überzählige Namen werden vom Wahlausschuss gestrichen. |
9 | Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Ändern von Wahlzetteln und das Verteilen derartiger Wahlzettel ist verboten. |
10 | Die Vorschriften über die vorzeitige und erleichterte Stimmabgabe werden in den Amtsanzeigern publiziert. |
Die Grossratswahl und die Wahl in den Bernjurassischen Rat werden nach dem Proporzsystem durchgeführt. Die Proporzwahl beruht auf dem Grundsatz der verhältnismässigen Vertretung: Die Sitze werden dem Stärkeverhältnis der Partei entsprechend verteilt. Die gesetzlichen Grundlagen:
Jeder Wahlvorschlag muss am Kopf zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen eine geeignete Bezeichnung (kompletter Name und Kürzel) tragen. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu vergeben sind (bei Nationalratswahlen 26, bei Grossratswahlen je nach Wahlkreis). Kein Name darf mehr als zweimal aufgeführt sein (2x aufgeführt = kumuliert). Eine Kandidatin / ein Kandidat kann nur in einem einzigen Wahlkreis vorgeschlagen werden und dort nur auf einem einzigen Wahlvorschlag. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen auf den Wahlvorschlägen folgendes angeben: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Heimatort, Wohnadresse.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 400 (Nationalratswahlen) bzw. 30 (Grossratswahlen) im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Für die Unterzeichnerinnen/die Unterzeichner ist eine Bescheinigung des Stimmregisterführeramtes ihres Wohnortes über ihr Stimmrecht beizulegen. Die Stimmberechtigten dürfen nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Wahlvorschlages können sie ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
Politische Gruppierungen müssen in Wahlkreisen, in deren Gebiet sie bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten haben, keine Unterschriften einreichen. Der Wahlvorschlag muss die Kontaktangaben der ermächtigten Personen (Vertretung und Stellvertretung) enthalten.
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 76. Tag (elftletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen. In Wahlkreisen mit mehreren Amtsbezirken sind die Wahlvorschläge beim zuständigen Regierungsstatthalteramt (Zentralstelle) einzureichen. Die Zentralstelle gibt der Staatskanzlei von allen Wahlvorschlägen und den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich Kenntnis.
Die bereinigten Wahlvorschläge werden als Listen bezeichnet. Sie erhalten Ordnungsnummern. Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel oder lehnt ein Vorgeschlagener den Vorschlag ab, so wird der Vertreterin / dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert deren er den Mangel beheben kann. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen bei der Zentralstelle des Wahlkreises schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen.
Es können zwei oder mehrere Listen durch übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Für Unterlistenverbindungen sind die Erklärungen der Unterzeichner oder ihrer Vertreter sämtlicher an der übergeordneten Listenverbindung beteiligter Listen notwendig.
Die Zentralstellen der Wahlkreise veröffentlichen die Listen unter Hinweis auf die Listenverbindungen im Amtsblatt respektive in den Amtsanzeigern.
Die Stimmberechtigten geben ihr Stimme in erster Linie einer Partei und wählen in zweiter Linie Kandidatinnen und Kandidaten. Man kann die Stimmkraft nur optimal ausschöpfen, wenn die Spielregeln und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse bekannt sind.
Die Sitzverteilung berechnet sich auf Grund der Parteistimmen (Kandidaten- und Zusatzstimmen = Parteistimmen). Die von den einzelnen Parteien eroberten Stimmen werden ins Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl gebracht.
1. Bestimmung der Verhältniszahl (auch Quotient genannt). Gesamtzahl der Parteistimmen geteilt durch die um eins erhöhte Zahl der Sitze.
2. Jede Partei erhält so viele Sitze, als die Verhältniszahl in ihrer Parteistimmenzahl enthalten ist.
3. Verteilung der Restsitze: Die Parteistimmenzahl jeder Partei wird durch die um eins erhöhte Zahl der erhaltenen Sitze geteilt. Der Liste, welche dabei den grössten Quotienten erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind.
a) Muster ohne Restverteilung
b) Muster mit Restverteilung
Die Listenverbindungen bilden ein wichtiges Element im Proporzwahlrecht. Zwei oder mehrere Listen schliessen sich zusammen, um ihre Stimmen gemeinsam gegenüber anderen Listen geltend zu machen. Die miteinander verbundenen Listen verkörpern vorerst bei der Sitzverteilung eine Liste. Die Listenverbindungen bewirken gewisse Sitzverschiebungen auf Kosten der nichtverbundenen Listen. Dadurch wird der Proporz verfälscht.
Beispiel:
Bei der Restverteilung eines Sitzes werfen B und C 200 Stimmen in die Waagschale und erobern den Sitz, welcher an B weitergeleitet wird. Obschon A 50 Stimmen mehr als B aufweist, geht diese Partei leer aus.
Nachdem bekannt ist, wieviele Sitze den Parteien zukommen, gilt es, die gewählten Personen zu ernennen. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Beim Rücktritt eines Gewählten rückt der erste Ersatzmann (oder die erste Ersatzfrau) nach.
Beispiel:
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