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Theorie rund um die Wahlen

Allgemeines

Sie finden detaillierte Informationen auf der Website der Schweizerischen Bundeskanzlei. Sie können dort auch eine Broschüre mit einer Zusammenfassung aller wichtigen Infos zuSie können diese Broschüre (PDF, 1.2 MB) bei der Bundeskanzlei herunterladen den Wahlen bestellen - oder als PDF (1.2 MB) abrufen. Aber wie ging das schon wieder mit Panaschieren und Kumulieren? Auf dieser Seite finden Sie das Wichtigste in Kürze sowie die kantonalen gesetzlichen Grundlagen.

Proporz und Majorz

Die Nationalratswahlen werden im Kanton Bern nach dem Proporz-, die Ständeratswahlen nach dem Majorzsytem durchgeführt. Mehr zu den Nationalratswahlen steht unmittelbar nach diesem Text. Mehr zu den Ständeratswahlen steht weiter unten.


Nationalratswahlen

Wahl an den Urnen - oder brieflich

In allen Kantonen ist die Wahl an mindestens zwei der vier Tage vor dem Wahlsonntag möglich. Entweder sind bestimmte Urnen schon vor dem 19. Oktober 2003 geöffnet, oder Sie können Ihren Wahlzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben oder in den speziellen Briefkasten Ihrer Gemeinde werfen. Alle Kantone ermöglichen zudem die Briefwahl. Die briefliche Stimmabgabe ist auch aus dem Ausland möglich; allerdings muss der Wahlzettel rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde eintreffen.


Ihre Möglichkeiten als Stimmbürger(in)

  • Auswahl: Wählen heisst auswählen. Es kann nur für die Parteien und Kandidatinnen und Kandidaten gestimmt werden, die sich mit dem Wahlvorschlag angemeldet haben. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
  • Wahlzettel: Die Wähler erhalten einen neutralen, leeren Wahlzettel und gedruckte Wahlzettel, welche mit den Listen übereinstimmen. Die Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert werden.
  • Parteien: Mit der Partei- bzw. Listenbezeichnung geben die Wähler an, welche Partei sie grundsätzlich unterstützen wollen. Allfällige leere Linien auf dem Wahlzettel werden zu Zusatzstimmen, welche die Sitzverteilung mitbeeinflussen. Ohne Listenbezeichnung bleiben die leeren Kandidatenlinien ohne Wirkung.
  • Kandidatinnen/ Kandidaten: Es sind nur diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten wählbar, welche auf den offiziellen Listen (eingereichte Wahlvorschläge) figurieren. Auf dem Wahlzettel dürfen nur so viele Namen stehen, als Sitze zu vergeben sind. Jede Kandidatenstimme ergibt auch eine Parteistimme.
  • Kumulieren: Die Wähler können einen Kandidatennamen zweimal schreiben. Damit wird diese Kandidatin / dieser Kandidat besonders unterstützt; sie / er erhält für die parteiinterne Rangliste zwei Stimmen.
  • Panaschieren Es können Kandidatinnen und Kandidaten verschiedener Listen auf den Wahlzettel übertragen werden, d.h., sie werden gemischt. Diese Fremdstimmen schwächen die bevorzugte Partei.


Schritt für Schritt: Sie benutzen einen leeren Wahlzettel

Dann haben Sie die Möglichkeit, oben eine Parteibezeichnung und die entsprechende Listennummer anzubringen (siehe Illustration links, 1 - klicken sie auf das Bild für eine grössere Fassung). Leere Linien zählen dann für diese Partei. Ohne Parteibezeichnung gehen leere Linien (5) verloren! Ihr Wahlzettel - auch wenn eine Parteibezeichnung oder Listennummer angegeben wurde - muss mindestens einen Klicken Sie hier für eine grössere Fassung - Illustration links: Leeren Wahlzettel benutzengültigen Namen (2) enthalten. Um Verwechslungen zu vermeiden, schreiben Sie immer auch die Vornamen und die entsprechenden Nummern Ihrer Kandidatinnen bzw. Kandidaten (3). Diese Nummern können Sie ab dem 4. August abends auch hier nachschlagen. Sie können die Wahlchancen Ihrer Kandidierenden erhöhen, indem Sie den Namen zweimal auf die Liste setzen (kumulieren, 4). Aber Achtung: Vereinfachungen wie Gänsefüsschen oder "dito" sind ungültig. Es können nur Personen gewählt werden, die einer Liste Ihres Wohnkantons stehen.


Sie benutzen einen vorgedruckten Wahlzettel

Dann können Sie darauf Namen streichen (siehe Illustration rechts, 1 - klicken sie auf das Bild für eine grössere Fassung) und mit anderen einer beliebigen Partei ersetzen (panaschieren; 2, 3). Wenn Sie einen Namen Klicken Sie hier für eine grössere Fassung - Illustration rechts: Vorgedruckten Wahlzettel benutzenverdoppeln (kumulieren), bedenken Sie: Am Schluss (4) dürfen nicht mehr Namen auf der Liste stehen, als dem Kanton Plätze zur Verfügung stehen (Bern: 26). Notfalls müssen sie einen anderen Namen streichen. Korrekturen müssen Sie unbedingt von Hand (2, 3) - am besten in Blockschrift - ausführen.


Weitere Hinweise zur Wahl in den Nationalrat

  • Jemanden, den Sie nicht wollen, können Sie auf der Wahlliste streichen. Wahlzettel mit ehrverletzenden Äusserungen sind ungültig.
  • Geben Sie nur einen Nationalratswahlzettel ab.
  • Für einmal müssen Sie anonym bleiben. Sie dürfen den Wahlzettel weder unterschreiben noch anderswie kennzeichnen.
  • Wählen Sie nicht auf irgend einem Zettel. Nur amtliche Wahlzettel sind gültig. Wahlzettel der Parteien sind amtliche Wahlzettel.
  • Ihr Wahlzettel muss mindestens einen gültigen Namen tragen, aber nicht mehr, als dem Kanton Sitze zustehen (Bern: 26).
  • Wahlzettel sind handschriftlich und trotzdem leserlich auszufüllen und abzuändern. Am besten in Blockschrift.
  • Ein neu eingesetzter Name wird mit Vorteil über dem durchgestrichenen geschrieben.
  • Vermerke wie Gänsefüssschen oder "dito" sind ungültig.
  • Es sind nur Namen gültig, die auf einem der vorgedruckten Wahlzettel stehen.
  • Kein Name darf mehr als zweimal auf einem Wahlzettel aufgeführt werden.


Die andere Seite: Kandidieren für den Nationalrat

Um an den Nationalratswahlen teilnehmen zu können, müssen die politischen Gruppierungen bei der Staatskanzlei Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 26 Namen wählbarer Personen enthalten (Mandatzahl für den Kanton Bern ab 2003) und keinen Namen mehr als zweimal. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat darf nur in einem Wahlkreis (bei den Nationalratswahlen ist der ganze Kanton ein Wahlkreis) vorgeschlagen werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 400 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.


Zahl der eingereichten Listen 1959-1999

Jahre 1959 1963 1967 1971 1975 1979 1983 1987 1991 1995 1999 2003
Listen 12 15 14 22 24 18 18 25 27 27 20 21

 

Gesetzliche Grundlagen

Kantonsverfassung Art. 56
Kantonales Gesetz über die politischen Rechte
Kantonales Dekret über die politischen Rechte
Kantonale Verordnung über die politischen Rechte
Kantonale Verordnung über das Stimmregister
Kantonales Gemeindegesetz
Kantonale Gemeindeverordnung
Eidgenössische Gesetzesgrundlagen

 

Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag muss am Kopf zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen eine geeignete Bezeichnung (kompletter Name und Kürzel) tragen. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu vergeben sind (bei Nationalratswahlen 26, bei Grossratswahlen je nach Wahlkreis). Kein Name darf mehr als zweimal aufgeführt sein (2x aufgeführt = kumuliert). Eine Kandidatin / ein Kandidat kann nur in einem einzigen Wahlkreis vorgeschlagen werden und dort nur auf einem einzigen Wahlvorschlag. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen auf den Wahlvorschlägen folgendes angeben: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Heimatort, Wohnadresse.


Unterzeichnerinnen / Unterzeichner

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 400 im Wahlkreis (Nationalratswahlen: Kanton) wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein (bei den Grossratswahlen sind es 30 Stimmberechtigte des Wahlkreises). Für die Unterzeichnerinnen/die Unterzeichner ist eine Bescheinigung des Stimmregisterführeramtes ihres Wohnortes über ihr Stimmrecht beizulegen. Die Stimmberechtigten dürfen nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Wahlvorschlages können sie ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.


Einreichung

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 76. Tag (elftletzten Montag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eintreffen. Bei den Wahlen 2003 ist dies der 4. August 2003.


Bereinigung

Die bereinigten Wahlvorschläge bezeichnet man als Listen; sie erhalten Ordnungsnummern. Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel oder lehnt ein Vorgeschlagener den Vorschlag ab, so wird der Vertreterin / dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert deren er den Mangel beheben kann.


Listenverbindungen

Es können zwei oder mehrere Listen durch übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Für Unterlistenverbindungen sind die Erklärungen der Unterzeichner oder ihrer Vertreter sämtlicher an der übergeordneten Listenverbindung beteiligter Listen notwendig.


Veröffentlichung

Die Staatskanzlei veröffentlicht die Listen unter Hinweis auf die Listenverbindungen im Amtsblatt respektive in den Amtsanzeigern.


Stimmabgabe

Die Stimmberechtigten geben ihr Stimme in erster Linie einer Partei und wählen in zweiter Linie Kandidatinnen und Kandidaten. Man kann die Stimmkraft nur optimal ausschöpfen, wenn man die Spielregeln und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse kennt.


Ermittlung der Wahlergebnisse

Die Sitzverteilung berechnet sich auf Grund der Parteistimmen (Kandidaten- und Zusatzstimmen = Parteistimmen). Die von den einzelnen Parteien eroberten Stimmen werden ins Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl gebracht.


Berechnung

  1. Bestimmung der Verhältniszahl (auch Quotient genannt). Gesamtzahl der Parteistimmen geteilt durch die um eins erhöhte Zahl der Sitze.
  2. Jede Partei erhält so viele Sitze, als die Verhältniszahl in ihrer Parteistimmenzahl enthalten ist.
  3. Verteilung der Restsitze: Die Parteistimmenzahl jeder Partei wird durch die um eins erhöhte Zahl der erhaltenen Sitze geteilt. Der Liste, welche dabei den grössten Quotienten erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind.

1.

Bestimmung der Verhältniszahl (auch Quotient genannt). Gesamtzahl der Parteistimmen geteilt durch die um eins erhöhte Zahl der Sitze.

 

 

 

2.

 

Jede Partei erhält so viele Sitze, als die Verhältniszahl in ihrer Parteistimmenzahl enthalten ist.

 

 

 

3.

 

Verteilung der Restsitze: Die Parteistimmenzahl jeder Partei wird durch die um eins erhöhte Zahl der erhaltenen Sitze geteilt. Der Liste, welche dabei den grössten Quotienten erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind.


Beispiele

a) Muster ohne Restverteilung

11'000 Stimmen 10 Sitze
11'000 : (10+1) = 1'000 Stimmen
Verteilungszahl 1'001

Liste A
4'400
:
1'001
=
4
Sitze
  B
3'400
:
1'001
=
3
Sitze
  C
2'150
:
1'001
=
2
Sitze
  D
1'050
:
1'001
=
1
Sitz
   
 
Total  
11'000
:
1'001
=
10
Sitze


b) Muster mit Restverteilung

11'350 Stimmen 10 Sitze
11'350 : 11 (10+1) = 1'031,8 Stimmen
Verteilungszahl 1'032

Liste A
4'900
:
1'032
=
4 Sitze
  B
3'400
:
1'032
=
3 Sitze
  C
2'150
:
1'032
=
2 Sitze
  D
900
:
1'032
=
0 Sitz
   
   
Total  
11'350
:
1'032
=
9 Sitze
Rest: 1 Sitz            


Liste A
4'900
:
(4+1) 5
=
980  
  B
3'400
:
(3+1) 4
=
850
  C
2'150
:
(2+1) 3
=
716
  D
900
:
(0+1) 1
=
900
   
 

gelb = Zuteilung des Restmandats


Listenverbindungen

Die Listenverbindungen bilden ein wichtiges Element im Proporzwahlrecht. Zwei oder mehrere Listen schliessen sich zusammen, um ihre Reststimmen gemeinsam gegenüber anderen Listen geltend zu machen. Die miteinander verbundenen Listen verkörpern vorerst bei der Sitzverteilung eine Liste. Die Listenverbindungen bewirken gewisse Sitzverschiebungen auf Kosten der nichtverbundenen Listen. Dadurch wird der Proporz verfälscht.


Beispiel:

 

A 190 Stimmen  
B 140 Stimmen Listen B und C sind miteinander verbunden = 200 Stimmen
C 60 Stimmen

Bei der Restverteilung eines Sitzes werfen B und C 200 Stimmen in die Waagschale und erobern den Sitz, welcher an B weitergeleitet wird. Obschon A 50 Stimmen mehr als B aufweist, geht diese Partei leer aus.


Ermittlung der Gewählten

Nachdem bekannt ist, wieviele Sitze den Parteien zukommen, gilt es, die gewählten Personen zu ernennen. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Beim Rücktritt eines Gewählten rückt der erste Ersatzmann (oder die erste Ersatzfrau) nach.


Beispiel:

11'000 Stimmen 10 Sitze
11'000 : (10+1) = 1'000 Stimmen
Verteilungszahl 1'001

Liste A
4'400
:
1'001
=
4
Sitze
  B
3'400
:
1'001
=
3
Sitze
  C
2'150
:
1'001
=
2
Sitze
  D
1'050
:
1'001
=
1
Sitz
   
 
Total  
11'000
:
1'001
=
10
Sitze

 

Kandidatinnen / Kandidaten

A
B
C
D
 
1
1008
900
1500
22
 
2
592
427
33
18
 
3
300
255
55
100
 
4
177
22
300
285
 
5
323
428
262
67
 
6
209
562
-
526
 
7
191
503
-
32
 
8
1'122
303
-
-
 
9
78
-
-
-
 
10
400
-
-
-
           
Total
10
4'400
3'400
2'150
1'050
           
   
Gelb markiert = gewählte Personen



Ständeratswahlen

Die Ständeratswahlen werden - wie die Regierungsratswahlen - nach dem Mehrheitssystem (Majorz) durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat (1. Wahlgang: absolutes Mehr; 2. Wahlgang: relatives bzw. einfaches Mehr).

Es sind alle stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Kanton Bern wählbar (Ausnahme: Kein Regierungsmitglied darf zugleich den eidgenössischen Räten angehören). Dementsprechend werden auf dieser Website keine Kandidierenden für die Ständeratswahlen bekanntgegeben. Beachten Sie hierfür die Mitteilungen der Parteien.

Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt (Art. 24 des Dekretes über die politischen Rechte): Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.


Stichwahlen

Haben nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. Dabei sind sämtliche Stimmberechtigte wählbar. Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird das Los gezogen. Die Stichwahl findet in der Regel drei Wochen nach dem ersten Wahlgang statt.


Ersatztermin Ständeratswahlen 2003

Wenn nicht zwei Kandidaten das absolute Mehr erreichen, finden Stichwahlen am 9. November statt.

 

 

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Willkommen auf der Website zu den Wahlen 2003 im Kanton Bern.
Wie können Sie Ihre Partei und Ihre Kandidierenden via Wahlzettel am effektivsten Unterstützen? Welche Schritte sind beim Kanton nötig, um die Wahlen durchzuführen? Alle Antworten finden Sie auf dieser Seite.
Die Texte 'Schritt für Schritt' und Bilder auf dieser Seite wurden teilweise aus der Broschüre der Bundeskanzlei übernommen.
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